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Vertrag über Auftragsforschung (Variante Übertragung)

This document is intended for informational purposes and to illustrate the diversity of written agreements only. Agreement Sample Project assumes no liability for the content of this document or for any action or inaction taken as a result of it. It should not be used or relied upon for any purpose, does not represent a recommendation or endorsement and is not a substitute for professional legal advice. No professional relationship is implied or otherwise established by reading this document. You should always seek the advice of your legal professional before taking any action or inaction.

 

Vertrag über Auftragsforschung (Variante Übertragung)

 

zwischen ***, vertreten durch ***, *** [individuell auszufüllen]

– nachfolgend „Industriepartner“ genannt –

und *** Hochschule/Forschungseinrichtung, vertreten durch ***, *** [individuell auszufüllen] – nachfolgend „Hochschule/Forschungseinrichtung“ genannt – sowie [soweit nicht außeruniversitäre Forschungseinrichtung als Vertragspartner] Frau/Herrn Professor ***, *** [individuell auszufüllen] – nachfolgend „Projektleiter“ genannt –

 

Präambel

 

Die Hochschule/Forschungseinrichtung und ihr Projektleiter wollen auf dem Gebiet *** mit dem Industriepartner (im Folgenden alternativ auch „Vertragspartner“) zusammenarbeiten . *** [individuell auszufüllen]

Ziel dieser Vereinbarung über Auftragsforschung ist die Förderung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft . Diese Vereinbarung soll dabei als rechtlich geprüfte Leitlinie dienen und soweit möglich, sicherstel­ len, dass bei der Zusammenarbeit der administrative Aufwand auf ein Mindestmaß reduziert wird, damit die Vereinbarung auch für kleinere und mittlere Hochschulen und Forschungseinrichtungen bzw . Unternehmen einfach verwendbar ist .

Diese Vereinbarung stellt einen Vorschlag bzw . an einigen Stellen gangbare Varianten von Vorschlägen dar, bei dem zum Teil schwierig in Einklang zu bringende Ziele und Restriktionen von Wissenschaft und Wirtschaft im Wege eines fairen Interessenausgleiches geregelt werden . Dabei verbleiben Resultate, die bei Durchführung des Vertrages entstehen und die unter den Vertragsgegenstand und in das Anwendungsgebiet des Vertrages (Ziff . 1 u . 2) fallen sowie entsprechende Schutzrechte nach dieser Vereinbarung, sofern nicht anders geregelt, grundsätz­ lich beim Auftrag gebenden Industriepartner . Für die Wissenschaft ist deren Interesse gleichwohl gesichert, die Forschungsfreiheit zu erhalten und durch schnelle Veröffentlichung die Weiterentwicklung zu fördern .  Für die Wirtschaft ist deren Interesse Rechnung getragen, die Forschungsinvestitionen in ihren Produkten pla­ nungssicher umsetzen zu können . Bei einer hervorragenden wirtschaftlichen Entwicklung von gemeinsamen For schungs ergebnissen sollen beide Vertragspartner profitieren . Eine Individualisierung der Vereinbarung ist jederzeit möglich und Sache der Verhandlung zwischen den Vertragspartnern .

Insbesondere aufgrund der in diesem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten der Vertragspartner kommt den Ergebnissen (Ziff . 1) und einem klar definierten Vertragsgegenstand (Ziff . 2) besondere Bedeutung zu .

 

1 . Definitionen

 

 Schutzrechte     Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Topographien von Halbleiterer zeug  ­ nissen, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können und Sortenschutzrechte sowie Urheber ­ rechte und verwandte Schutz rechte

 Know­how    Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Ver suche gewonnen werden und die geheim, das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, wesentlich, das heißt für den Vertragsgegenstand von

Be  deu tung und nützlich sind, und identifiziert sind, das heißt umfassend genug  be  schrie ben, so dass geprüft werden kann, ob sie die Merkmale „geheim“ und  „wesentlich“ erfüllen

 Ergebnisse     Resultate der Forschung, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen  und unter den Vertragsgegenstand sowie in das Anwendungsgebiet fallen

 Altrechte      Erfindungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gemacht, gemeldet (§ 5 ArbEG) oder veröffentlicht wurden, darauf angemeldete oder erteilte Schutzrechte oder  vor Inkraft treten dieses Vertrages entstandenes Know­how

 Neurechte      Nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf die Ergebnisse gemeldete (§ 5 ArbEG)  Erfin dun gen, darauf angemeldete oder erteilte Schutzrechte und/oder nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstandenes Know­how auf die Ergebnisse

 Vertragsgegenstand  In Ziff . 2 definierter Gegenstand des Auftrags, schließt auch eine Definition des Anwendungsgebietes, in dem die Ergebnisse Anwendung finden können, ein

 Vertragsgebiet  ***  [individuell auszufüllen – im geografischen Sinne zu verstehen]

 

2 . Vertragsgegenstand

 

 2 .1  Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der folgenden Auftragsforschung *** .  [individuell sehr genau (u. a. wegen der Bedeutung für die Ergebnisse i. S. d. Vertrages) auszufüllen] .  Die Ergebnisse der Letzteren können in folgendem Gebiet Anwendung (im Folgenden: Anwendungs­ gebiet) finden: *** [individuell sehr genau auszufüllen, beispielsweise kann hier auch das Tätigkeitsgebiet des Industriepartners genannt werden]

 2 .2  Dieser Vertragsgegenstand und der genaue Umfang der von der Hochschule/Forschungseinrichtung durchzuführenden Arbeiten ist in dem diesem Vertrag als Anlage            1 beigefügten Forschungsplan beschrieben . Dieser Forschungsplan wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertragspartnern fortgeschrieben . Er ist in der jeweils aktuellen Fassung, die von allen Vertrags part­ nern unterschrieben sein muss, gültig . Soweit allerdings Leistungsänderungen erforderlich werden, die mehr sind als eine bloße Anpassung des Forschungsplanes, gilt Ziff . 3 .7 .    [Anm.: In dem Maße, in dem der Schwerpunkt des Vertrages auf der Erstellung und ggf. späteren gewerblichen Verwer­ tung von urheberrechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten (etwa bei Design, Datenbanken oder Software) liegt, ist eine Ergänzung um entsprechende Regelungen (z. B. Erar beitung eines Pflichtenheftes, Regelungen zum Quellcode, aber auch umfassendere Regelungen zu urheberrechtlichen Nutzungsrechten) erforderlich.]

 

3 . Durchführung der Arbeiten

 

 3 .1  Die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter wird die Arbeiten nach besten Kräf ten unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Verwen­ dung vorhandener und/oder während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener Kennt­ nisse und Er fahrungen in engem Kontakt mit dem Industriepartner durchführen .

Die Verträge im Einzelnen

 3 .2  Die Vertragspartner werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen . Etwa einem Vertragspartner zur Durch­ führung der Arbeiten von einem anderen Vertragspartner überlassene Unterlagen, Gegenstände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt . Sie sind ausschließlich für die Durch­ führung der Arbeiten zu verwenden und nach Beendigung der Arbeiten an den jeweiligen Vertrags­ partner auf dessen Wunsch zurückzugeben .

 3 .3  Die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter werden dem Industriepartner auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Ergebnisse geben .

 3 .4  Die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter sind nicht berechtigt, ohne Zu ­ stim mung des Industriepartners Dritte mit der Durchführung von Teilaufgaben zu beauftragen .

 3 .5  Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu ver­ treten oder für andere Vertragspartner rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben . Die von den Ver­ trags partnern möglicherweise einzurichtenden Steuerungsgremien, Arbeitskreise oder ähnliche Gruppen sind ebenfalls nicht berechtigt, einzelne Vertragspartner oder die Vertragspartner insge­ samt rechtskräftig zu vertreten oder für diese rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, es sei denn, es ist in diesem Vertrag ausdrücklich geregelt .

 3 .6  Mitteilungen und Erklärungen

   Alle erforderlichen oder zulässigen Willenserklärungen und sonstigen Mitteilungen, die nach diesem Vertrag einem Vertragspartner gegenüber abzugeben sind, müssen schriftlich übermittelt werden, und zwar an die nachstehenden Adressen:

  Industriepartner: *** [individuell auszufüllen]

  Hochschule/Forschungseinrichtung: *** [individuell auszufüllen]

  Projektleiter: *** [individuell auszufüllen]

   Bei Nichteinhaltung dieser Regelung gilt die Mitteilung und/oder Willenserklärung als nicht  zugegangen .

 3 .7 Leistungsänderungen

    Sollte sich während der Durchführung des Vertrags herausstellen, dass gegenüber dem Forschungs­ plan Leistungsänderungen der Hochschule/Forschungseinrichtung und des Projektleiters erforder­ lich werden, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

  3 .7 .1  Hat die Hochschule/Forschungseinrichtung oder der Projektleiter erforderliche Leistungs än de­ rungen zu vertreten, wird sie ihre/er seine Leistung auf eigene Kosten entsprechend anpassen .

  3 .7 .2  In Fällen, in denen der Industriepartner eine erforderliche Leistungsänderung zu vertreten hat, können die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter vor einer Änderung  einzelner Leis tun gen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungsvereinbarung verlan­ gen, in der insbesondere die Frage einer angemessenen Zusatzvergütung und der Termin­

änderung zu regeln ist . Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertragsgegenstand unver­ ändert .

  3 .7 .3  In allen anderen Fällen können die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter vor einer Änderung einzelner Leistungen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungs ver­ einbarung verlangen, in der insbesondere die Frage der Zusatzvergütung und der Termin­ änderung zu regeln ist . Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertragsgegenstand unver­ ändert .

  3 .7 .4  Für die Fälle 3 .7 .2 . und 3 .7 .3 . wird folgendes Verfahren vereinbart:

     Derjenige Vertragspartner, der die Änderung verlangt, beschreibt diese in technisch/ organisatorischer Hinsicht .

     Danach sind die Auswirkungen der Änderung auf Art und Umfang der Leistung, auf die Qualität, auf den Zeitplan und auf die Mehrkosten darzustellen .

     Wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Änderung durchgeführt wird, ist das schriftlich in der Abänderungsvereinbarung festzuhalten, wobei insbesondere die Verschiebung des Zeitplans, Qualitätsunterschiede und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung festzuhalten sind .

     Diese Vereinbarung ist erst wirksam, wenn sie von allen Vertragspartnern unterschrieben wird .

 

4 . Termine

 

  Die Termine für den Ablauf der Arbeiten einschließlich des Abschlusstermins sowie die einzelnen Phasen er geben sich aus dem als Anlage 2              diesem Vertrag beigefügten Terminplan . Dieser Terminplan kann von den Vertragspartnern in gegenseitiger Abstimmung fortgeschrieben werden .

 

5 . Altrechte

 

 5 .1 Die Altrechte verbleiben grundsätzlich beim jeweiligen Inhaber .

 5 .2  Alle Vertragspartner informieren sich gegenseitig und fortlaufend über derartige Altrechte einschließ lich solcher, die trotz fehlender Inhaberstellung in ihrer Verfügungsmacht sind (z . B ., weil sie einer Patent­ verwertungsagentur der Hochschule übertragen sind), nach bestem Wissen, unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, vollständig, soweit diese voraussichtlich für die Nutzung der Ergebnisse er ­ forderlich sind . Die Informationspflicht umfasst auch die Information darüber, ob und inwieweit der je  weilige Inhaber bei der Nutzung dieser Altrechte, etwa durch Nutzungsberechtigungen Dritter, be ­ schränkt ist . Hinsichtlich des Industriepartners gilt die vorgenannte Verpflichtung nur nach entspre­ chender Anforderung der Hochschule/Forschungseinrichtung und soweit die Altrechte bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind .

 5 .3  Für diejenigen Altrechte, die für die Durchführung dieses Vertrages oder für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Industriepartner erforderlich sind, gilt Folgendes:

Die Verträge im Einzelnen

  5 .3 .1  Der jeweils berechtigte Vertragspartner räumt dem jeweils anderen Vertragspartner ein auf die Dauer und die Zwecke dieses Vertrages begrenztes, unentgeltliches und nicht­ausschließ­ liches Nutzungsrecht für die Durchführung dieses Vertrages ein, wenn und soweit er in der Nutzung des betreffendes Altrechts nicht beschränkt ist .

  5 .3 .2  Wenn und soweit die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter Inhaber von Altrechten sind und in der Vergabe von Rechten an Altrechten und/oder in deren Nutzung nicht be  schränkt ist und soweit diese für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Indus trie partner erforderlich sind, räumen die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter dem Industriepartner und den mit ihm verbundenen Unternehmen an diesen Altrechten eine un  widerrufliche, unterlizenzierbare, nicht­ausschließliche Lizenz für die Dauer des Altrechts auf dem Anwendungsgebiet im Vertragsgebiet ein . 

     Soweit die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter in der Vergabe von Rechten an Altrechten und/oder in der Nutzung von Altrechten beschränkt sind, tragen diese im Rahmen der vorstehenden Rechteeinräumungen durch geeignete rechtliche oder tatsäch­ liche Vorkehrungen, soweit ihnen dies tatsächlich und rechtlich möglich ist (nach bestem Bemühen), auch dafür Sorge, dass die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse hiervon unbe­ rührt bleibt . Im Fall von Anpassungen und Beschränkungen stimmen sich die betroffenen Vertragspartner gegenseitig ab .

     Das für die Einräumung dieser Altrechte vorgesehene Entgelt ist in den Regelungen zur Ver­ gütung in Ziff . 12 enthalten, im Falle einer Leistungsänderung in der gem . Ziff . 3 .7 .2 und 3 .7 .3 vereinbarten Zusatzvergütung . Soweit diese Altrechte erst nach einer Leistungsänderung zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich werden, werden die Vertragspartner sich über die Einbeziehung in diesen Vertrag verständigen .

  5 .3 .3  Die Lizenz an den Altrechten ist beschränkt auf Anwendungs­ und Vertragsgebiete, die zur Durch führung dieses Vertrages und/oder zur kommerziellen Nutzung der Ergebnisse erfor­ derlich sind .

    Wird der Hochschule/Forschungseinrichtung nach *** Jahren [individuell auszufüllen] seit Vertrags schluss dadurch, dass der Industriepartner die bestehende Lizenz nach Ziff . 5 .3 .2 nicht ausübt, die Verwertung der Altrechte unbillig erschwert, werden sich die Vertrags par­ teien über eine angemessene Neuregelung im Hinblick auf die Altrechte erneut verständigen.

 

6 . Neurechte

 

 6 .1  Die Ergebnisse stehen materiell dem Industriepartner zu, auch wenn die Vertragspartner in Ziff . 8 im Hinblick auf die Anmelderstellung bei Schutzrechten nach außen Abweichendes regeln .

 6 .2  Daher überträgt die Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner mit Abschluss dieses Vertrags im Voraus sämtliche Rechte an den künftig entstehenden Ergebnissen . 

 6 .3  Damit die Zuordnungen nach Ziff . 6 .1 wirksam werden, verpflichtet sich die Hochschule/Forschungs­ einrichtung, etwaige Erfindungen nach den Regeln in Ziff . 8 gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen .

 6 .4  Darüber hinaus überträgt der Projektleiter dem Industriepartner mit Abschluss dieses Vertrages im Voraus sämtliche ihm zustehenden Rechte an nicht schutzrechtsfähigen Ergebnissen, freien Erfindungen und, mit Wirksamwerden des Freiwerdens, an etwa freiwerdenden Erfindungen .

6 .5  Die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter verpflichten sich, weitere Beschäftigte der Hochschule/Forschungseinrichtung, die in den Anwendungsbereich des § 42 Nr . 2 ArbEG fallen, in den Vertragsgegenstand erst dann einzubeziehen, wenn sie die Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Erklärung entsprechend dem als Anlage    3 beigefügten Muster mit übernommen haben . Bereits jetzt legen die Vertragspartner die für die Durchführung des Vertrages vorgesehenen Beschäftigten der Hochschule/Forschungseinrichtung, die in den Anwendungsbereich des § 42 ArbEG fallen, in Anlage      4 fest . Entsprechende Erklärungen dieser Beteiligten nach Anlage         3 liegen dem Vertrag bei .

 6 .6  Darüber hinaus verpflichten sich die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter, dass sie Dritte an dem Vertragsgegenstand erst mitwirken lassen, wenn diese die Verpflichtungen der Hoch schule/Forschungseinrichtung und des Projektleiters aus diesem Vertrag sinngemäß übernom­ men haben, und vor allem die entsprechende Übertragung ihrer Rechte an den Ergebnissen auf den Industriepartner sowie die entsprechende Einhaltung von Geheimhaltungspflichten gegenüber den Vertragspartnern sichergestellt haben .

 6 .7  Die Forschungs­ und Lehrtätigkeit der Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder des Projektleiters bleibt von diesem Vertrag unberührt . Daher stehen diesen an den Ergebnissen ein nicht­ausschließ­ liches, nicht­übertragbares Recht zur Nutzung für diese Tätigkeiten zu . Unberührt hiervon bleiben die vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung der Ergebnisse . Soweit die Hochschule/Forschungs­ einrichtung und/oder der Projektleiter die Ergebnisse im Rahmen weiterer Forschung mit anderen gewerblichen oder nicht­gewerblichen Partnern im Rahmen des Vertragsgegenstandes verwenden wollen, ist dies nur nach schriftlicher Zustimmung des Industriepartners zulässig . Der Industrie­ partner darf diese Zustimmung aber nicht unbilligerweise, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, verweigern .

 6 .8  Soweit bei der Durchführung des Vertrages Erfindungen auf nicht den Vertragsgegenstand betreffen­ den Gebieten gemacht werden, räumt der Industriepartner hiermit der Hochschule/Forschungs ein­ richtung eine unwiderrufliche, kostenfreie, ausschließliche/einfache/Allein­ [Alternative wählen] Rücklizenz ein .

   Beabsichtigt der Industriepartner einzelne Neurechte, die auch unter den vorgenannten Absatz fallen, ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben, bietet er diese der Hochschule/Forschungseinrichtung zwei (2) Monate zuvor zur kostenfreien Übernahme an . Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird sich binnen eines (1) Monats ab Eingang dieser Mitteilung erklären, ob sie das entsprechende Schutz­ recht übernimmt . Für diesen Fall verpflichtet sich der Industriepartner, unverzüglich alle hierzu not­ wendigen Erklärungen abzugeben . Äußert sich die Hochschule/Forschungseinrichtung nicht inner­ halb dieser Frist, erlischt das Übernahmerecht .

 6 .9  Soweit bei der Durchführung des Vertrages Erfindungen auf nicht den Vertragsgegenstand betref­ fenden Gebieten gemacht werden, stehen diese der Hochschule/Forschungseinrichtung zu, wobei aber die Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner in dem Fall, dass ein Verwertungs­ interesse seitens des Industriepartners besteht, eine nicht­ausschließliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen, die auch eine Regelung des sachlichen und räumlichen Bereichs der Lizenz enthalten, anbietet .

 6 .10  [fakultativ] Beabsichtigt der Industriepartner einzelne Neurechte, die auch unter den vorgenannten Absatz fallen, ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben, bietet er die auf die Hochschule zurückge­ henden Erfindungsanteile der Hochschule/Forschungseinrichtung zwei (2) Monate zuvor zur kosten­ Die Verträge im Einzelnen

freien Übernahme unter Rückbehaltung einer kostenlosen Lizenz an . Die Hochschule/Forschungs­ einrichtung wird sich binnen eines (1) Monats ab Eingang dieser Mitteilung erklären, ob sie das ent­ sprechende Schutzrecht übernimmt . Für diesen Fall verpflichtet sich der Industriepartner, unverzüg­ lich alle hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben . Die Kosten für die Übertragung trägt die Hoch­ schule . Äußert sich die Hochschule/Forschungseinrichtung nicht innerhalb dieser Frist, erlischt das Übernahmerecht.

 

7 . Negative und positive Publikationsfreiheit

 

 7 .1  Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber dem Industriepartner, seine Diensterfindungen der Hochschule/Forschungseinrichtung nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindungsrechts zu melden . Er verzichtet gegenüber dem Industriepartner in Bezug auf die Ergebnisse auf die Geltend­ machung seines in § 42 Nr . 2 ArbEG geregelten negativen Publikationsrechtes . [Satz 2 dieses Absatzes ist – soweit der Vertrag mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung geschlossen wird – nicht erfor­ derlich]

 7 .2  Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Pro jekt­ leiter ein Interesse daran hat, die Ergebnisse ihrer Forschung zu veröffentlichen . Sie wollen diesem Interesse Rechnung tragen, andererseits aber auch die Interessen des Industriepartners, der gegebe­ nenfalls an einer Geheimhaltung interessiert sein muss, berücksichtigen . Daher verpflichten sich die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter gegenüber dem Industriepartner, die Ergeb ­ nisse ohne schriftliche Zustimmung des Industriepartners nicht zu veröffentlichen oder Dritten, etwa im Rahmen von so genannten Peer­Reviews, zugänglich zu machen, solange die Ergebnisse der Ge ­ heimhaltungspflicht nach Ziff . 15 unterliegen . Daher verpflichteten sich die Hochschule/Forschungs­ einrichtung und der Projektleiter, etwaige Manuskripte, die zum Vortrag oder zur Veröffentlichung vorgesehen sind, mindestens sechs (6) Wochen vor dieser Veröffentlichung oder diesem Vortrag dem Industriepartner zur Prüfung vorzulegen .

   Soweit der Industriepartner binnen drei (3) Wochen nach Eingang dieser Unterlagen und einem ent­ sprechenden Hinweis auf den Lauf dieser Frist durch die Hochschule/Forschungseinrichtung dieser mitteilt, dass er durch die Veröffentlichung oder den Vortrag seine Geheimhaltungsinteressen be ­ rührt sieht, wird die Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder der Projektleiter entweder die Ver­ öffentlichung und/oder den Vortrag unterlassen oder aber die nach Mitteilung des Industriepartners geheimhaltungsdürftigen Informationen herausnehmen . Die Zustimmung zur Veröffentlichung und/ oder zum Vortrag gilt allerdings als erteilt, wenn der Industriepartner nach einer weiteren Mahnung, in der auf die Folgen des Schweigens hingewiesen wird, mit Fristsetzung von vierzehn (14) Tagen sich gegenüber der Hochschule/Forschungseinrichtung und/oder dem Projektleiter nicht äußert .

 

8 . Regeln zur technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen

 

  Die Vertragspartner sind bei der Durchführung des Vertrages bestrebt, die Ergebnisse durch Schutzrechte abzusichern . Dies berührt nicht die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Industriepartners im Hinblick auf die Ergebnisse . Werden Anmeldungen der Neurechte eingereicht, gelten folgende Regeln:

 8 .1  Nach Erhalt einer aus Sicht der Hochschule/Forschungseinrichtung vollständigen Erfindungs mel dung wird die Hochschule/Forschungseinrichtung den Industriepartner unverzüglich von dem Inhalt der Erfindungsmeldung in Kenntnis setzen .

8 .2  Binnen *** Tage [individuell auszufüllen] nach Eingang der Erfindungsmeldung beim Industriepartner wird dieser der Hochschule/Forschungseinrichtung schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung wünscht . Äußert sich der Indus­ triepartner innerhalb dieser Frist nicht oder negativ zu einer Rechteübertragung, stehen die materiel­ len Rechte an der betreffenden Erfindung abschließend der Hochschule/Forschungseinrichtung zu und werden vom Industriepartner an sie zurück übertragen . Die Hochschule ist dann berechtigt, die Erfindung freizugeben oder aber mit dem/den Erfindern zu vereinbaren, dass eine Schutzrechts­ anmeldung nicht erfolgen muss (§ 13 ArbEG) . Gibt die Hochschule/Forschungseinrichtung in einem solchen Fall die Erfindung nicht frei, gewährt sie dem Industriepartner ein nicht­ausschließliches, weltweites, unwiderrufliches, nicht­übertragbares, aber unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden Schutzrechten . Für den Fall, dass eine solche Erfindung später frei wird, gewähren dieses Recht sowohl der Projektleiter als auch die weiteren Beschäftigten der Hochschule/Forschungseinrichtung, die Erklärungen zur Überleitung der Rechte nach Ziff . 6 .3 . unterzeichnet haben . Das Nutzungsrecht des Industriepartners an solchen Erfindungen ist auf die Nutzung der Ergebnisse dieses Vertrages auf dem Anwendungsgebiet beschränkt .

 8 .3  [Für die Abwicklung der Anmeldung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluss:]

   Alternative 1: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über die Inanspruch­ nahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die Wirkungen der Inanspruchnahme eintre­ ten bzw . die Erfindung nach § 6 Abs . 1 ArbEG1 ArbEG in Anspruch nehmen . Daraufhin wird der Indus­ trie partner die die Hochschule/Forschungseinrichtung die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich selbst oder durch einen von ihm beauftragten Rechts­ oder Patentanwalt im Namen der Hochschule/Forschungseinrichtung und im eigenen Namen vornehmen . Der Industriepartner ist Herr des Verfahrens und hat das Recht, alle Texte und Ansprüche zu formulieren sowie Prüfungs verfahren durchzuführen .

   Alternative 2: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über die Inanspruch­ nahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die Wirkungen der Inanspruchnahme eintre­ ten bzw . die Erfindung nach § 6 Abs . 1 ArbEG in Anspruch nehmen . Daraufhin wird die Hochschule/ Forschungseinrichtung die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hoch­ schule/Forschungseinrichtung und des Industriepartners vornehmen (Ziff . 9) . Die Hochschule/For­ schungseinrichtung verpflichtet sich, einen von dem Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff . 8 .2 Satz 1 zu benennenden Rechts­ oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung zu beauftragen . Die Par­ teien stimmen sich über die Auswahl  eines Patentanwalts und über den Inhalt der Anmeldung ab .

 8 .4  Die Vertragspartner sind verpflichtet, den berechtigten Vertragspartner bei der Erwirkung von Neu­ rechten zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen und Unterschriften zeitgerecht und sachlich richtig abzugeben und beizubringen . Die Vertragspartner werden im Übrigen alles unter lassen, was für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Neurechten schädlich sein könnte .

 8 .5  Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat das Recht, ein Verwertungsunternehmen, statt ihrer mit der Abwicklung der Anmeldung zu betrauen und diesem Verwertungsunternehmen daher, soweit erforderlich, Informationen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages zugänglich sind, zu offenbaren, sofern Die Verträge im Einzelnen

das Verwertungsunternehmen sich vor Übermittlung der Informationen gegenüber der Hochschule/ Forschungseinrichtung und dem Industriepartner zur Geheimhaltung entsprechend den Bestim mun­ gen dieses Vertrages verpflichtet hat .

 

9 . Anmelderstellung, ggf . Treuhandverhältnis

 

 9 .1  Anmelder der prioritätsbegründenden Erstanmeldung sind die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Industriepartner gemeinsam, es sei denn, die Hochschule/Forschungseinrichtung verzichtet hierauf bis zur Äußerung des Industriepartners nach Ziff . 8 .2 schriftlich gegenüber dem Industrie­ partner . Die prioritätsbegründende Erstanmeldung ist in der Regel eine deutsche oder europäische Schutzrechtsanmeldung .

 9 .2  Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat die Anmelderstellung lediglich als Treuhänder für den Industriepartner inne . Im Innenverhältnis steht das Recht auf das Neurecht ausschließlich dem Industriepartner zu . Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird daher Weisungen des Industrie­ partners hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus der Anmeldung und der Rechte aus dem erteilten Neurecht befolgen .

 9 .3  Nach Ablauf von achtzehn (18) Monaten ab dem Anmeldetag wird die Hochschule/Forschungs ein­ richtung dem Industriepartner unverzüglich ihren Anteil an der Anmeldung oder, sofern das betref­ fende Neurecht bereits erteilt ist, an dem Neurecht übertragen und wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben .

 

10 .  Weitere Schutzrechtsanmeldungen, Schutzrechtsvalidierungen, Schutzrechtsaufgabe in einzelnen Ländern

 

 10 .1  Der Industriepartner nimmt weitere, auf der prioritätsbegründenden Erstanmeldung beruhende Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechtsvalidierungen im eigenen Namen vor . Er entscheidet nach eigenem Ermessen, wie und für welche Länder er derartige Schutzrechtsanmeldungen oder Schutzrechtsvalidierungen durchführt .

 10 .2  Der Industriepartner ist jederzeit frei, Neurechte ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben oder das Anmeldeverfahren im Ausland nicht weiter zu verfolgen . Ziff . 6 .8 ist zu beachten .

 

11 . Kosten der Schutzrechte

 

  Die mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung verbundenen Kosten der Neurechte trägt der Industriepartner, es sei denn, dieser hat sein materielles Recht an diesen gemäß  Ziffer 8 .2 auf die Hochschule/Forschungseinrichtung zurück übertragen .

 

12 . Vergütung der Arbeiten

 

  Die Hochschule/Forschungseinrichtung erhält von dem Industriepartner für die Durchführung der Auftrags­ forschung einschließlich des Materials und der Benutzung aller zur Durchführung dieses Vertrages notwen­ digen Einrichtungen eine Vergütung nach Maßgabe der Anlage             6 .

 

13 . Vergütung von Erfindungen

 

 13 .1  Die Vergütung nach Ziff . 12 umfasst auch das Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Altrechten und für die Übertragung der Neurechte . Bei der Festlegung des Entgelts werden branchen­ spezifische Besonderheiten und Erfahrungswerte hinsichtlich der Anzahl und Werthaltigkeit der bei der Durchführung des Vertrages voraussichtlich entstehenden Erfindungen, einschließlich der in der betreffenden Branche bei Lizenzierung anderenfalls üblicher Lizenzsätze berücksichtigt .

 13 .2  Hat die Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner eines oder mehrere Neurechte zu Bedingungen übertragen oder hieran eine Lizenz eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Vergütung (Ziff . 12) unter Berücksichtigung dieser Vertragsbeziehung der Hochschule/Forschungs­ einrichtung zu dem Industriepartner in einem auffälligen Missverhältnis im Sinne einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage zu den direkten Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Neu­ rechtes steht, so werden die Vertragspartner auf Verlangen eines Vertragspartners den Vertrag der­ gestalt anpassen, dass der Hochschule/Forschungseinrichtung eine den Umständen nach angemes­ sene Beteiligung gewährt wird . Haben die Vertragspartner diese nach Abschluss des Vertrages ein­ tretenden Bedingungen bei Vertragsschluss vorhergesehen, entfällt der Anspruch .

 

14 . Mediation, Schiedsgericht

 

 14 .1  Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund dieses Vertrags oder späterer Änderungen dieses Vertrags erge­ ben oder sich auf diesen beziehen, einschließlich (ohne Einschränkung hierauf) dessen Entstehung, Gültigkeit, bindende Wirkung, Auslegung, Durchführung, Verletzung oder Beendigung sowie außer­ vertragliche Ansprüche, aber auch, ob ein Fall der Ziff . 13 .2 vorliegt und/oder wie hoch in einem sol­ chen Fall die angemessene Beteiligung ist, sind gemäß den Regeln für das Schlichtungs verfahren der WIPO dem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen . Der Ort des Schlichtungsverfahrens soll *** [indivi­ duell auszufüllen] sein . In dem Schlichtungsverfahren soll die *** [individuell auszufüllen] Sprache ver­ wendet werden .

 14 .2  Falls und insoweit solche Streitigkeiten nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen seit Beginn des Schlich­ tungsverfahrens aufgrund des Schlichtungsverfahrens beigelegt werden, sind sie nach Einreichung eines Schiedsantrags einer Partei gemäß den Regeln für das Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen und endgültig im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden . Alternativ soll, wenn vor Ablauf der genannten Frist von sechzig (60) Tagen eine Partei versäumt, sich an dem Schlichtungsverfahren zu beteiligen oder nicht mehr an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt, die Streitigkeit nach Einreichung eines Schiedsantrags durch die andere Partei gemäß den Regeln für das Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen und endgültig  im Schiedsgerichtsverfahren entschieden werden . Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen . Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens soll *** [individuell auszufüllen] sein . In dem Schieds­ ge richts verfahren soll die deutsche Sprache verwendet werden . Die Streitigkeit soll unter Anwendung deutschen Rechts entschieden werden .

 

15 . Geheimhaltung

 

  Die zwischen den Vertragspartnern bestehende Geheimhaltungsabrede vom *** [individuell auszufüllen] besteht fort/wird aufgehoben . [nicht zutreffendes streichen] Darüber hinaus verpflichten sich die Vertrags­ partner, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts­ oder Betriebsgeheimnisse Die Verträge im Einzelnen

eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet / *** Jahre [individuell auszufüllen] geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten . Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet / *** Jahre [individuell auszu­ füllen] jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse unterlassen .

 

16 . Rechts- und Sachmängelhaftung

 

 16 .1  Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird ihre Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der anerkannten Regeln, dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter bestmög­ licher Ausnutzung des Standes der Wissenschaft erbringen .

 16 .2  In dem Falle etwaiger Gewährleistung wird der Industriepartner der Hochschule/Forschungs ein­ richtung zunächst Gelegenheit geben, ihre Leistung nachzubessern .

 16 .3  Die Hochschule/Forschungseinrichtung führt Auftragsforschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt technologisches Neuland . Die damit verbundenen Risiken beinhal­ ten, dass Forschungs­ und Entwicklungsziele gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig erreicht werden . In keinem Fall übernimmt die Hochschule/Forschungseinrichtung Garantien und/oder Zusicherungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes .

 16 .4  Beide Vertragspartner sind sich des Risikos der Nichtigerklärung von Schutzrechten bewusst . Die Nichtigerklärung eines oder mehrerer Schutzrechte berührt nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages . Der Eintritt der Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils berechtigt den jeweils berechtigten Vertrags­ partner nach diesem Vertrag auch nicht zur Kündigung dieses Vertrages . Ansprüche auf Rücktritt und/oder Schadensersatz sind ausgeschlossen .

 16 .5  Außer im Falle positiver Kenntnis und/oder grob fährlässiger Unkenntnis haftet der jeweilige Ver­ trags partner nach diesem Vertrag weder für den künftigen Bestand des Schutzrechtes noch für einen bestimmten Schutzbereich desselben . Gleichermaßen gilt, dass der jeweilige Vertragspartner für beeinträchtigende Rechte Dritter nicht haftet, soweit ihm diese nicht positiv bekannt oder grob fahr­ lässig unbekannt geblieben sind .

 16 .6  Auch haftet der jeweilige Vertragspartner außer im Fall positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger  Un  kenntnis nicht für Tauglichkeitsmängel, wie etwa fehlende technische Ausführbarkeit oder Brauch barkeit . Der jeweilige Vertragspartner haftet auch nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechtes .

 16 .7  Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit oder Qualitätsmängeln nach § 311 a Abs . 2 BGB sind auf das negative Interesse beschränkt .

 16 .8   Wechselseitige Schadensersatzansprüche der Vertragspartner sind auf den Ersatz typischer Schäden beschränkt . Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen . Diese Einschrän­ kungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertragspartners .

 16 .9  Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz .

 

17 . Verteidigung von und Angriff aus Schutzrechten

 

 17 .1  Die Hochschule/Forschungseinrichtung ist nach der Maßgabe der Regelungen in Ziff . 9 verpflichtet, die Neurechte während der Dauer dieses Vertrages aufrechtzuerhalten; die Kosten hierfür trägt der Industriepartner im Fall der Übertragung oder einer Lizenz, die nicht auf Anwendungsgebiete beschränkt ist, sondern vollumfänglich das jeweilige gesamte Schutzrecht erfasst .

 17 .2  Die Vertragsparteien werden einander von ihnen bekannt werdenden Verletzungen der Neurechte unterrichten und sich über eine Reaktion auf etwaige Angriffe sowie eine Verteidigung der Schutz­ rechte fallweise abstimmen . 

   [Alternative: ausführliche individuelle Regelung zur Zuständigkeit und zur Kostentragung sowie zur Mitwirkung bei Angriff und Verteidigung]

 

18 . Marketing

 

  Die Vertragspartner stimmen sich darüber ab, ob und in welchem Umfang beim Marketing etwaiger Pro dukte und Dienstleistungen, die auf Ergebnisse aus diesem Vertrag zurückgehen, in angemessenem Umfang auf die Zusammenarbeit mit der Hochschule/Forschungseinrichtung und dem Projektleiter hingewiesen wird .

 

19 . Vertragslaufzeit und Regelungen für die Zeit nach Beendigung des Vertrages

 

 19 .1  Dieser Vertrag tritt zum ***, [individuell auszufüllen] spätestens aber zum Beginn der Zusammenarbeit in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum *** . [individuell auszufüllen] Sollte der Vertragsgegenstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht sein, werden die Vertragspartner einvernehmlich eine Verlän­ gerung der Zusammenarbeit vereinbaren .

 19 .2  Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist ausgeschlossen . Einzig eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den gesetzlichen Regelungen nach möglich . Ein wichtiger Grund liegt insbe­ sondere vor, wenn

  19 .2 .1  Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem kündigenden Vertragspartner unter Berück­ sich ti g ung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver­ trags partner die Fort setzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann . Im Falle einer solchen wirksamen Kün digung kann der kündigende Vertragspartner die Übertragung und/ oder die Rückübertragung der Neurechte des gekündigten Vertragspartners auf den kündi­ genden Vertragspartner verlangen . Für diesen Übergang zahlt der kündigende Vertrags­ partner an den anderen Vertragspartner die nachgewiesenen entstandenen Kosten für die Erlangung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte . An den Altrechten des gekündigten Vertragspartners erhält der kündigende Vertragspartner ein kostenloses nicht­ausschließ­ liches Nutzungsrecht an den Alt­ und Neurechten des gekündigten Vertragspartners auf dem Anwendungsgebiet, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen entgegenstehen . Ist der kündigende Vertrags partner die Hochschule/Forschungseinrichtung, erhält diese das Recht, die Altrechte im Rahmen der Auftragsforschung zu lizenzieren;

  19 .2 .2  wesentliche Änderungen im rechtlichen Status oder in den Beteiligungsverhältnissen oder Verän derungen in der Besetzung der Geschäftsleitung eines Vertragspartners derart erfolgen, dass ein Festhalten des anderen Vertragspartners an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar ist;

  19 .2 .3  ein Vertragspartner die Wirksamkeit der Schutzrechte angreift oder Dritte bei einem solchen Angriff unterstützt .

 19 .3  Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieses Vertrages über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Vertragslaufzeit wirksam .

 

20 . Rechtsnachfolge

 

  Sofern Schutzrechte nach diesem Vertrag lizenziert werden, steht der jeweils lizenzierende Vertragspartner dafür ein, dass bei einer etwaigen Übertragung des der Lizenz zugrunde liegenden Schutzrechts die Belas­ tungen durch diese Lizenz vom Übernehmer des Schutzrechts mit übernommen werden .

 

21 . Schlussbestimmungen

 

 21 .1  Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und haben keine Gültigkeit . Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform . Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel .

 21 .2  Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt . Derartige Bestimmungen werden die Vertrags­ partner durch solche neue, gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Vertragszweck am ehesten ent­ sprechen .

 21 .3  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist *** . [individuell auszufüllen, wenn gesetzliche Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen (vgl. § 38 ZPO)]

 21 .4  [wenn ausländischer Partner beteiligt:] Auf diese Vereinbarung und ihre Auslegung findet ausschließ­ lich deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des einheitlichen UN­Kaufrechts Anwendung .

______________, den ____________          ______________, den ____________          ______________, den ____________

_______________________________          ______________________________          _______________________________ Hochschule/Forschungseinrichtung       Industriepartner              Projektleiter

 

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