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Vertrag über Forschungskooperation

Vertrag über Forschungskooperation

 

zwischen ***, vertreten durch ***, *** [individuell auszufüllen]

– nachfolgend „Industriepartner“ genannt –

und *** Hochschule/Forschungseinrichtung, vertreten durch ***, *** [individuell auszufüllen] – nachfolgend „Hochschule/Forschungseinrichtung“ genannt – sowie [soweit nicht außeruniversitäre Forschungseinrichtung als Vertragspartner] Frau/Herrn Professor ***, *** [individuell auszufüllen] – nachfolgend „Projektleiter“ genannt –

 

Präambel

 

Die Hochschule/Forschungseinrichtung und ihr Projektleiter wollen auf dem Gebiet *** mit dem Industriepartner (im Folgenden alternativ auch „Vertragspartner“) zusammenarbeiten . *** [individuell auszufüllen]

Ziel dieser Vereinbarung über Forschungskooperation ist die Förderung der Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft . Diese Vereinbarung soll dabei als rechtlich geprüfte Leitlinie dienen und soweit möglich sicher­ stellen, dass bei der Zusammenarbeit der administrative Aufwand auf ein Mindestmaß reduziert wird, damit die Vereinbarung auch für kleinere und mittlere Hochschulen und Forschungseinrichtungen bzw . Unternehmen ein fach verwendbar ist . Auch die getroffene Zuordnung der Rechte im Falle von Gemeinschaftserfindungen unterstützt dieses Anliegen in besonders vorteilhafter Weise .

Diese Vereinbarung stellt einen Vorschlag bzw . an einigen Stellen gangbare Varianten von Vorschlägen dar, bei dem zum Teil schwierig in Einklang zu bringende Ziele und Restriktionen von Wissenschaft und Wirtschaft im Wege eines fairen Interessenausgleiches geregelt werden . Für die Wissenschaft bedeutet dies, insbesondere die Forschungsfreiheit zu erhalten und durch schnelle Veröffentlichung die Weiterentwicklung zu fördern . Für die Wirtschaft ist deren Interesse Rechnung getragen, die Forschungsinvestitionen in ihren Produkten planungs­ sicher umsetzen zu können . Bei einer hervorragenden wirtschaftlichen Entwicklung von gemeinsamen For­ schungsergebnissen sollen beide Vertragspartner profitieren . Eine Individualisierung der Vereinbarung ist jeder­ zeit möglich und Sache der Verhandlung zwischen den Vertragspartnern .

Insbesondere aufgrund der in diesem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten der Vertragspartner kommt den Ergebnissen (Ziff . 1) und einem klar definierten Vertragsgegenstand (Ziff . 2) besondere Bedeutung zu .

 

1 . Definitionen

 

 Schutzrechte    Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Topographien von Halbleiter er zeug ­ nissen, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können, und Sortenschutzrechte sowie Urheber­ rechte und verwandte Schutzrechte

 Know­how    Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die geheim, das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind, wesentlich, das heißt für den Vertragsgegenstand von Bedeutung und nützlich sind, und identifiziert sind, das heißt umfassend genug beschrieben, so dass geprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesent ­ lich“ erfüllt

Ergebnisse    Resultate der Forschung, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und unter den Vertragsgegenstand sowie in das Anwendungsgebiet fallen

 Altrechte    Erfindungen, die vor Unterzeichnung dieses Vertrages gemeldet (§ 5 ArbEG) oder veröffentlicht wurden, angemeldete oder erteilte Schutzrechte oder vor Unter­ zeichnung dieses Vertrages entstandenes Know­how

 Neurechte    Nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf die Ergebnisse gemeldete (§ 5 ArbEG) oder veröffentlichte Erfindungen, darauf angemeldete oder erteilte Schutzrechte oder nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstandenes Know­how auf die Ergebnisse

 Vertragsgegenstand  In Ziff . 2 definierter Gegenstand der Kooperation, schließt auch eine Definition des Anwendungsgebiets, in dem die Ergebnisse Anwendung finden können, ein

 Vertragsgebiet  ***  [individuell auszufüllen; im geografischen Sinne zu verstehen]

 

2 . Vertragsgegenstand

 

 2 .1 .  Gegenstand des Vertrages ist die gemeinsame Durchführung der folgenden Forschungs koopera tion*** . [individuell sehr genau (u. a. wegen der Bedeutung für die Ergebnisse i. S. d. Vertrages) auszufüllen] Die Ergeb nisse der Letzteren können in folgendem Gebiet Anwendung (im Folgenden: Anwendungs ge­ biet) finden: *** [individuell sehr genau auszufüllen, beispielsweise können hier auch die Interessen und Kompetenzen der Kooperationspartner genannt werden]

 2 .2 .  Dieser Vertragsgegenstand und der genaue Umfang der von den einzelnen Vertragspartnern durch­ zuführenden Arbeiten ist in dem diesem Vertrag als Anlage        1              beigefügten Forschungsplan beschrie­ ben . Dieser Forschungsplan wird den laufenden Entwicklungen gemäß gemeinsam von den Vertrags­ partnern fortgeschrieben . Es ist in der jeweils aktuellen Fassung, die von allen Vertragspartnern unter schrieben sein muss, gültig . Soweit allerdings Leistungsänderungen erforderlich werden, die mehr sind als eine bloße Anpassung des Forschungsplanes, gilt Ziff . 3 .7 .

   [Anm.: Soweit der Gegenstand des Forschungsplans in erster Linie die gewerbliche Verwertung von urheber­ rechtlich geschützten Werken und verwandten Schutzrechten (etwa bei Design, Datenbanken oder Soft­ ware) ist, erfasst dies das vorliegende Muster nicht. Im Hinblick auf die urheberrechtlichen Regelungen ist ggf. der Abschluss eines eigenen Vertrages oder einer Ergänzung erforderlich]

 

3 . Durchführung der Arbeiten

 

 3 .1  Die Vertragspartner werden die Arbeiten nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Verwendung vorhandener bzw . während der Dauer der Zu  sam men­ arbeit gewonnener eigener Kenntnisse und Erfahrungen in engem Kontakt miteinander durchführen .

 3 .2  Die Vertragspartner werden sich gegenseitig nach vorheriger Abstimmung alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilen . Etwa einem Vertragspartner zur Durch­ führung der Arbeiten von einem anderen Vertragspartner überlassene Unterlagen, Gegen stände oder sonstige Hilfsmittel werden leihweise zur Verfügung gestellt . Sie sind ausschließlich für die Durchführung der Arbeiten zu verwenden und nach Beendigung der Arbeiten an den jeweiligen Vertragspartner auf dessen Wunsch zurückzugeben .

3 .3  Die Vertragspartner werden einander auf Wunsch jederzeit Einblick in die jeweils vorliegenden Ergeb nisse geben .

 3 .4  Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners mit der Durchführung von Teilaufgaben zu beauftragen .

 3 .5  Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, einen anderen Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu ver­ treten oder für andere Vertragspartner rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben . Die von den Ver­ tragspartnern möglicherweise einzurichtenden Steuerungsgremien, Arbeitskreise oder ähnliche Gruppen sind ebenfalls nicht berechtigt, einzelne Vertragspartner oder die Vertragspartner insge­ samt rechtskräftig zu vertreten oder für diese rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, es sei denn, es ist in diesem Vertrag ausdrücklich geregelt .

 3 .6  Zur Koordination und Steuerung der Durchführung dieses Vertrages sowie zur frühzeitigen Erken nung, Vermeidung und Lösung von Problemen bilden die Vertragspartner ein gemeinsames Steu e r ungs­ gremium, welches in regelmäßigen Zeitabständen die Lage des Gesamtprojektes diskutiert . Es führt ein Projekttagebuch, das aus   – Protokollen der Sitzungen und gewechselte Korrespondenz   – Abnahmeprotokolle   – *** [individuell auszufüllen]  besteht .

   Vereinbarungen, die zwischen den Vertretern der Vertragspartner im Rahmen der Steuerungs gre­ miumsversammlung getroffen werden, sind Bestandteil dieses Vertrages, sofern sie schriftlich nieder­ gelegt und von den Mitgliedern des Steuerungsgremiums unterschrieben werden .

   Jeder Vertragspartner wird zunächst das Steuerungsgremium zur Lösung von etwaigen Konflikten anrufen .

  Das Steuerungsgremium besteht aus folgenden Personen:   *** [individuell auszufüllen]   *** [individuell auszufüllen]     *** [individuell auszufüllen]     *** [individuell auszufüllen]

   Alle Mitglieder des Steuerungsgremiums sind gegenüber der jeweils anderen Vertragspartner be  rech  ­ tigt, alle im Rahmen dieses Vertrages notwendigen Erklärungen abzugeben, fachliche und sonstige Zusagen zu erteilen und verpflichtet, Auskünfte zu geben, die verbindlich sind .

 3 .7  Leistungsänderungen

   Sollte sich während der Durchführung des Vertrags herausstellen, dass gegenüber dem Forschungs­ plan Leistungsänderungen der Hochschule/Forschungseinrichtung und des Projektleiters erforder­ lich werden, vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:

  3 .7 .1 .  Hat die Hochschule/Forschungseinrichtung oder der Projektleiter erforderliche Leistungs­ änderungen zu vertreten, wird sie ihre/wird er seine Leistung auf eigene Kosten entsprechend anpassen .

  3 .7 .2 .  In Fällen, in denen der Industriepartner eine erforderliche Leistungsänderung zu vertreten hat, können die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter vor einer Änderung einzelner Leistungen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungsvereinbarung verlangen, in der insbesondere die Frage einer angemessenen Zusatzvergütung und der Terminände rung zu regeln ist . Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertragsgegenstand unverändert .

  3 .7 .3 .  In allen anderen Fällen können die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter vor einer Änderung einzelner Leistungen den Abschluss einer schriftlichen Abänderungs ver­ einbarung verlangen, in der insbesondere die Frage der Zusatzvergütung und der Termin­ änderung zu regeln ist . Ohne eine solche Vereinbarung bleibt der Vertragsgegenstand unver­ ändert .

  3 .7 .4  Für die Fälle 3 .7 .2 . und 3 .7 .3 wird folgendes Verfahren vereinbart:

   –  Derjenige Vertragspartner, die die Änderung verlangt, beschreibt diese in technisch/orga­ nisatorischer Hinsicht .

   –  Danach sind die Auswirkungen der Änderung auf Art und Umfang der Leistung, die Qualität, den Zeitplan und die Mehrkosten darzustellen .

   –  Wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Änderung durchgeführt wird, ist das schriftlich in der Abänderungsvereinbarung festzuhalten, wobei insbesondere die Verschiebung des Zeitplans, Qualitätsunterschiede und gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung festzuhalten sind .

   –  Diese Vereinbarung ist erst wirksam, wenn sie von allen Vertragspartnern unterschrieben wird .

 

4 . Termine

 

  Die Termine für den Ablauf der Arbeiten einschließlich des Abschlusstermins sowie die einzelnen Phasen  ergeben sich aus dem als Anlage 2 diesem Vertrag beigefügten Terminplan . Dieser Terminplan kann von den Vertragspartnern in gegenseitiger Abstimmung fortgeschrieben werden .

 

5 . Altrechte

 

 5 .1 Die Altrechte verbleiben grundsätzlich bei dem jeweiligen Inhaber .

 5 .2  Alle Vertragspartner informieren sich gegenseitig und fortlaufend über derartige Altrechte einschließ­ lich solcher, die trotz fehlender Inhaberstellung in ihrer Verfügungsmacht sind (z . B ., weil sie einer Patentverwertungsagentur der Hochschule übertragen sind), nach bestem Wissen, unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt, vollständig, soweit diese voraussichtlich für die Nutzung der Ergebnisse erforderlich sind . Die Informationspflicht umfasst auch die Information darüber, ob und inwieweit der jeweilige Inhaber bei der Nutzung dieser Altrechte, etwa durch Nutzungsberech ti gun gen Dritter, beschränkt ist .

 5 .3  Für diejenigen Altrechte, die für die Durchführung dieses Vertrages oder für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Industriepartner erforderlich sind, gilt Folgendes:

41

Die Verträge im Einzelnen

  5 .3 .1  Der jeweils berechtigte Vertragspartner räumt dem jeweils anderen Vertragspartner ein auf die Dauer und die Zwecke dieses Vertrages begrenztes, unentgeltliches und nicht­ausschließ­ liches Nutzungsrecht für die Durchführung dieses Vertrages ein .

  5 .3 .2  Wenn und soweit die Hochschule/Forschungseinrichtung Inhaberin von Altrechten ist und in deren Nutzung nicht beschränkt ist, die für die kommerzielle Nutzung der Ergebnisse durch den Industrie partner erforderlich sind, räumt die Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner an diesen Altrechten eine nicht­ausschließliche Lizenz im Rahmen des Vertragsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen ein .

 

6 . Neurechte

 

 6 .1  Die Ergebnisse (insb . aus der Kooperation entstehende Schutzrechte bzw . Know­how) stehen materiell den Vertragspartnern je nach Aufteilung ihrer Erfindungsanteile bzw . schöpferischen Beiträge nach den folgenden Regeln zu, auch wenn die Vertragspartner in Ziff . 8 im Hinblick auf die Anmelde r stel­ lung bei Schutzrechten nach außen Abweichendes regeln . 

  6 .1 .1  Industriepartner­Ergebnisse       Industriepartner­Ergebnisse sind solche, die ausschließlich von Mitarbeitern des Industrie­ partners erarbeitet wurden (im Folgenden: Industriepartner­Ergebnisse) . Diese stehen aus­ schließlich dem Industriepartner zu .

  6 .1 .2 Gemeinschaftsergebnisse

    Gemeinschaftsergebnisse sind solche, die von Beschäftigten der Hochschule/Forschungs ein­ richtung gemeinsam mit Mitarbeitern des Industriepartners erarbeitet wurden und bei denen der Erfindungsanteil der Hochschulbeschäftigten 50 Prozent oder weniger ist (im Folgenden: Gemeinschaftsergebnisse) . Sämtliche materiellen Rechte an diesen Ergebnissen stehen unge­ achtet der Regelung in Ziff . 8 über die Anmeldung von Schutzrechten ausschließlich dem Industriepartner zu . 

  6 .1 .3 Hochschul­Ergebnisse       Hochschul­Ergebnisse sind solche, die ausschließlich oder zu mehr als 50 Prozent Erfindungs­ anteil von Beschäftigten der Hochschule/Forschungseinrichtung erarbeitet wurden (im Fol­ genden: Hochschul­Ergebnisse) . Diese stehen ausschließlich der Hochschule/Forschungs ein­ richtung zu .

 6 .2  Der jeweils nach Ziff . 6 .1 verpflichtete Vertragspartner überträgt an den anderen Vertrags partner mit Abschluss dieses Vertrags im Voraus sämtliche Rechte an den betroffenen Ergeb nissen . Für den Pro­ jekt leiter gilt diese Übertragung im Hinblick auf nicht­schutzrechtsfähige Ergebnisse, freie Erfin­ dungen und, bezogen auf den Zeitpunkt des Freiwerdens, für etwa frei werdende Erfindungen .

 6 .3  Die Hochschule/Forschungseinrichtung räumt dem Industriepartner mit Abschluss des Vertrages eine ausschließliche Option für eine ausschließliche, weltweite und unbegrenzte Lizenz (mit dem Recht zur Unterlizenzierung) zur Nutzung der Hochschul­Ergebnisse im Rahmen des Vertrags gegen standes ein . Der Industriepartner kann diese Option durch schriftliche Erklärung gegenüber der Hochschule/Forschungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Monaten nach An  mel dung eines Schutzrechtes für das entsprechende Hochschul­Ergebnis ausüben, und die Vertrags partner werden dann unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben einen Lizenz vertrag zu den in Ziff . 13 festgelegten Bedingungen aushandeln . Der Industriepartner kann von der Hochschule/For­ schungseinrichtung eine Verlängerung der Optionsfrist zu angemessenen Bedin gungen verlangen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind .

 6 .4  Damit die Zuordnungen nach Ziff . 6 .1 wirksam werden, verpflichtet sich jeder Vertragspartner, etwaige Erfindungen nach den Regeln in Ziff . 8 gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen .

 6 .5  Der Projektleiter verpflichtet sich, weitere Beschäftigte der Hochschule/Forschungseinrichtung, die dem Anwendungsbereich des § 42 Nr . 2 ArbEG unterfallen, in den Vertragsgegenstand erst dann ein­ zubeziehen, wenn sie seine Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Erklärung entsprechend dem als Anlage           3 beigefügten Muster mit übernommen haben . Bereits jetzt legen die Vertragspartner die für die Durchführung des Vertrages vorgesehenen Beschäftigen der Hochschule/Forschungseinrichtung, die § 42 ArbEG unterfallen, in Anlage          4 fest . Entsprechende Erklärungen nach Anlage            3 dieser Betei­ ligten liegen dem Vertrag bei .

 6 .6  Darüber hinaus verpflichten sich die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Projektleiter, dass sie Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich des ArbEG fallen, an dem Vertragsgegenstand erst mitwirken lassen, wenn diese die Verpflichtungen des Projektleiters aus diesem Vertrag sinngemäß übernommen haben und vor allem die unmittelbare Übertragung ihrer Rechte an den Ergebnissen auf die Hochschule/Forschungseinrichtung sichergestellt haben .

 6 .7  Die Forschungs­ und Lehrtätigkeit der Hochschule/Forschungseinrichtung und des Projektleiters blei­ ben von diesem Vertrag unberührt . Daher stehen diesen an den Ergebnissen ein nicht­ausschließliches, nicht­übertragbares Recht zur Nutzung für diese Tätigkeit zu . Unberührt hiervon bleiben die vertrag­ lichen Regelungen zur Geheimhaltung der Ergebnisse . Soweit die Hochschule/Forschungseinrichtung die Ergebnisse im Rahmen weiterer Forschung mit anderen gewerblichen oder nicht­gewerblichen Partnern im Rahmen des Vertragsgegenstandes verwenden will, ist dies nur nach schriftlicher Zu ­ stim  mung des Industriepartners zulässig . Der Industriepartner darf diese Zustimmung aber nicht unbilligerweise, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, verweigern .

 6 .8  Soweit bei der Durchführung des Vertrages Erfindungen auf nicht den Vertragsgegenstand betreffen­ den Gebieten gemacht werden, stehen diese der Hochschule/Forschungseinrichtung zu, wobei aber die Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner in dem Fall, dass ein Verwertungs­ interesse seitens des Industriepartners besteht, eine nicht­ausschließliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen anbietet .

 

7 . Negative und positive Publikationsfreiheit 

 

 7 .1  Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber dem Industriepartner, seine Diensterfindungen der Hochschule/Forschungseinrichtung nach den Regelungen des Arbeitnehmererfindungsrechts zu melden . Er verzichtet gegenüber dem Industriepartner im Bezug auf die Ergebnisse auf die Geltend­ machung seines in § 42 Nr . 2 ArbEG geregelten negativen Publikationsrechtes . [Dieser Absatz ist – soweit der Vertrag mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung geschlossen wird – nicht erforderlich]

7 .2  Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Hochschule/Forschungseinrichtung gesetzlichen Ver pflich­ tungen unterliegt, die Ergebnisse ihrer Forschung zu veröffentlichen . Sie wollen diesem Inte res se Rechnung tragen, andererseits aber auch die Interessen des Industriepartners, der gegebenenfalls an einer Geheimhaltung interessiert sein muss, berücksichtigen . Daher verpflichten sich die Hochschule/ Forschungseinrichtung und der Projektleiter gegenüber dem Industriepartner, die Ergebnisse ohne schriftliche Zustimmung des Industriepartners nicht zu veröffentlichen oder Dritten, etwa im Rah­ men von so genannten PeerReviews, zugänglich zu machen, solange die Ergebnisse der Geheim hal­ tungspflicht nach Ziff . 15 unterliegen . Daher verpflichten sich Hochschule/Forschungseinrichtung und Projektleiter, etwaige Manuskripte, die zum Vortrag oder zur Veröffentlichung vorgesehen sind, mindestens sechs (6) Wochen vor dieser Veröffentlichung oder diesem Vortrag dem Industriepartner zur Prüfung vorzulegen .

    Soweit der Industriepartner binnen drei (3) Wochen nach Eingang dieser Unterlagen und einem ent­ sprechenden Hinweis auf den Lauf dieser Frist durch die Hochschule/Forschungseinrichtung der Hochschule/Forschungseinrichtung mitteilt, dass er durch die Veröffentlichung oder den Vortrag seine Geheimhaltungs interessen berührt sieht, wird Hochschule/Forschungseinrichtung entweder die Veröffentlichung bzw . den Vortrag unterlassen oder aber die nach Mitteilung des Industrie­ partners geheimhaltungsdürftigen Infor ma tionen herausnehmen . Die Zustimmung zur Veröffent­ lichung bzw . zum Vortrag gilt allerdings als erteilt, wenn der Industriepartner nach einer weiteren Mahnung, in der auf die Folgen des Schweigens hingewiesen wird, mit Fristsetzung von vierzehn (14) Tagen sich gegenüber der Hochschule/Forschungseinrichtung nicht äußert .

 

8 . Regeln zur technischen Abwicklung von Schutzrechtsanmeldungen

 

  Die Vertragspartner sind bei der Durchführung des Vertrages bestrebt, die Ergebnisse durch Schutzrechte abzusichern . Dies berührt nicht die bei bestehender materieller Berechtigung nach Ziff . 6 grundsätzliche Dispositions freiheit des Industriepartners im Hinblick auf die Ergebnisse . Für die Anmeldung dieser Neu­ rechte gelten folgen de Regeln: Die Vertragspartner informieren sich gegenseitig unverzüglich über die bei ihnen eingegangenen vollständigen Erfindungsmeldungen . Nach Abstimmung der Erfindungsanteile der jeweiligen Vertrags partner unterliegen die Schutzrechtsanmeldungen folgenden Regeln:

 8 .1 Neurechte an Industriepartner­Ergebnissen

  Die Anmeldung von Neurechten an Industriepartner­Ergebnissen obliegt allein dem Industriepartner .

 8 .2 Neurechte an Gemeinschaftsergebnissen

  8 .2 .1  Binnen *** Tagen [individuell auszufüllen] nach Eingang der Erfindungsmeldung beim Indus trie­ partner wird dieser der Hochschule/Forschungseinrichtung schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstanmeldung wünscht . Äußert sich der Industriepartner innerhalb dieser Frist nicht oder negativ, stehen die Eigen­ tumsrechte an der betreffenden Erfindung der Hochschule/Forschungseinrichtung zu und werden vom Industriepartner an sie übertragen . Die Hochschule ist dann berechtigt, die Er ­ findung freizugeben oder aber mit dem/den Erfindern zu vereinbaren, dass eine Schutz rechts­ anmel dung nicht erfolgen muss (§ 13 ArbEG) . Gibt die Hochschule/Forschungs einrich tung in einem solchen Fall die Erfindung nicht frei, gewährt sie dem Industriepartner ein nicht­aus­ schließliches, weltweites, unwiderrufliches und nicht­übertragbares Nutzungsrecht an der be ­ treffen den Erfindung und den daraus resultierenden Schutzrechten zu angemessenen Bedin­ gungen . Andernfalls gewährt der Projektleiter dem Industriepartner ein solches Nutzungsrecht . 

  8 .2 .2  [Für die Abwicklung der Anmeldung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluss:]

     Alternative 1: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über die Inanspruchnahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die Wirkungen der Inan spruch­ nahme eintreten bzw . die Erfindung nach § 6 Abs . 1 ArbEG in Anspruch nehmen . Daraufhin wird der Industriepartner die prioritätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich selbst oder durch einen von ihm beauftragten Rechts oder Patentanwalt im Namen der Hoch schule/ Forschungseinrichtung und im eigenen Namen vornehmen . Der Industriepartner ist Herr des Verfahrens und hat das Recht, alle Texte und Ansprüche zu formulieren sowie Prü fungsver­ fahren durchzuführen .

     Alternative 2: Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hochschule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über die Inanspruchnahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die Wirkungen der Inan­ spruchnahme eintreten . Daraufhin wird die Hochschule/Forschungseinrichtung die priori­ tätsbegründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hochschule/Forschungs ein­ richtung und des Industriepartners vornehmen (Ziff . 9) . Die Hochschule/Forschungsein rich­ tung verpflichtet sich, einen von dem Industriepartner in der Mitteilung gemäß Ziff . 8 .2 .1 zu benennenden Rechts oder Patentanwalt mit dieser Anmeldung zu beauftragen . Hat der Industrie partner in der Mitteilung gemäß Ziff . 8 .2 .1 keinen Rechts oder Patentanwalt be  nannt, wählt die Hochschule/Forschungseinrichtung einen Rechts­ oder Patentanwalt aus . Über den Inhalt der Anmeldung entscheidet der Industriepartner .

 8 .3 Neurechte an Hochschul­Ergebnissen

  8 .3 .1  Binnen *** Tagen [individuell auszufüllen] nach Eingang der Information über die Erfindungs­ meldung beim Industriepartner wird dieser der Hochschule/Forschungseinrichtung schrift­ lich mitteilen, ob und in welchem Umfang er die Einreichung einer prioritätsbegründenden Erstan meldung wünscht . Äußert sich der Industriepartner innerhalb dieser Frist nicht oder negativ, steht es im Belieben der Hochschule/Forschungseinrichtung, die betreffende Erfin­ dung in Anspruch zu nehmen .

  8 .3 .2  Wenn der Industriepartner eine prioritätsbegründende Erstanmeldung wünscht, wird die Hoch schule/Forschungseinrichtung die Erfindung nicht freigeben, sondern über die Inan­ spruchnahmefiktion nach § 6 Abs .2 ArbEG dafür sorgen, dass die Wirkungen der Inanspruch­ nahme eintreten . Daraufhin wird die Hochschule/Forschungseinrichtung die prioritätsbe­ gründende Erstanmeldung unverzüglich im Namen der Hochschule/Forschungseinrichtung vornehmen . Die Hochschule/Forschungseinrichtung und der Industriepartner einigen sich auf einen Rechts­ oder Patentanwalt, der mit dieser Anmeldung betraut wird . Über den Inhalt der Anmeldung stimmen die Vertragspartner sich ab .

 8 .4  Die Vertragspartner sind verpflichtet, den berechtigten Vertragspartner bei der Erwirkung von Neu­ rechten zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Erklärungen zeitgerecht und sachlich rich­ tig abzugeben . Die Vertragspartner werden im Übrigen alles unterlassen, was für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Neurechten schädlich sein könnte .

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Die Verträge im Einzelnen

 8 .5  Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat das Recht, ein Verwertungsunternehmen (im Folgenden: Verwertungsunternehmen), statt ihrer mit der Abwicklung der Anmeldung zu betrauen und diesem Verwertungsunternehmen daher, soweit erforderlich, Informationen, die ihr im Rahmen dieses Ver­ trages zugänglich sind, zu offenbaren, sofern das Verwertungsunternehmen sich vor Übermittlung der Informationen gegenüber der Hochschule/Forschungseinrichtung zur Geheimhaltung entspre­ chend den Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet hat .

 

9 . Anmelderstellung bei Gemeinschaftsergebnissen; Treuhandverhältnis

 

 9 .1  Anmelder der prioritätsbegründenden Erstanmeldung von Gemeinschaftsergebnissen sind die Hoch­ schule/Forschungseinrichtung und der Industriepartner gemeinsam, es sei denn die Hochschule/ Forschungseinrichtung verzichtet hierauf bis zur Äußerung des Industriepartners nach Ziff . 8 .2 .2 schriftlich gegenüber dem Industriepartner . Die Hochschule/Forschungseinrichtung erklärt bereits jetzt ihren Verzicht, soweit der Erfindungsanteil des Projektleiters und anderer bei der Hochschule/ Forschungseinrichtung Beschäftigten 20 Prozent nicht überschreitet . Die prioritätsbegründende Erstanmeldung ist in der Regel eine deutsche oder europäische Schutzrechtsanmeldung .

 9 .2  Die Hochschule/Forschungseinrichtung hat die Anmelderstellung bei Gemeinschaftsergebnissen ledig lich als Treuhänder für den Industriepartner inne . Im Innenverhältnis steht das Recht auf das Neuschutzrecht ausschließlich dem Industriepartner zu . Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird daher Weisungen des Industriepartners hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus der Anmeldung und der Rechte aus dem erteilten Neuschutzrecht befolgen .

 9 .3  Nach Ablauf von achtzehn (18) Monaten ab dem Anmeldetag wird die Hochschule/Forschungsein­ richtung dem Industriepartner auf Wunsch unverzüglich ihren Anteil an der Anmeldung oder, sofern das betreffende Neuschutzrecht bereits erteilt ist, an dem Neuschutzrecht zu einem Gemeinschafts­ ergebnis übertragen und wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben .

 

10 . Auslandsanmeldungen, Schutzrechtsaufgabe in einzelnen Ländern

 

 10 .1  Auslandsanmeldungen und Schutzrechtsaufgabe bei Gemeinschaftsergebnissen 

   [Für diese Regelung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluss:]

   [Alternative 1, insbesondere bei weltweit tätigen Unternehmen]:

Der Industriepartner nimmt die Aus­ landsanmeldungen bei Gemeinschaftsergebnissen im eigenen Namen vor, es sei denn, der Industrie­ partner hat die Rechte daran nach Ziff . 8 .2 .1 an die Hochschule/Forschungseinrichtung übertragen .  Er entscheidet nach eigenem Ermessen, für welche Länder er Auslandsanmeldungen durchführt .      Der Industriepartner ist jederzeit frei, Neurechte zu Gemeinschaftsergebnissen ganz oder in einzel­ nen Ländern aufzugeben oder das Anmeldeverfahren im Ausland nicht weiter zu verfolgen .

      [Alternative 2, insbesondere bei regional agierenden Unternehmen]:

Innerhalb von zehn (10) Mona ten nach dem Anmeldetag wird der Industriepartner der Hochschule/Forschungseinrichtung mitteilen, ob er die Priorität und wenn ja, für welche Länder in Anspruch nimmt .

   Soweit der Industriepartner die Priorität nicht mindestens in den in Anlage      5 aufgeführten Ländern in Anspruch nehmen will, überträgt er der Hochschule/Forschungseinrichtung das Recht, in den anderen Ländern der Anlage                5 unter Inanspruchnahme der Priorität Schutzrechtsanmeldungen durchzuführen, sofern die Hochschule/Forschungseinrichtung dies wünscht . In einem solchen Fall gewährt diese dem Industriepartner ein nicht­ausschließliches, weltweites, unwiderrufliches und nicht­übertragbares Nutzungsrecht an der betreffenden Erfindung und den daraus resultierenden Schutz rechten im Rahmen des Vertragsgegenstandes .

   Beabsichtigt der Industriepartner einzelne Neurechte ganz oder in einzelnen Ländern aufzugeben, bietet er diese der Hochschule/Forschungseinrichtung zwei (2) Monate zuvor zur unentgeltlichen Übernahme an . Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird sich binnen eines Monats ab Eingang dieser Mitteilung erklären, ob sie das entsprechende Schutzrecht übernimmt . Für diesen Fall ver­ pflichtet sich der Industriepartner, unverzüglich alle hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben . Äußert sich die Hochschule/Forschungseinrichtung nicht innerhalb dieser Frist, erlischt das Über­ nahmerecht .

 10 .2   Auslandsanmeldungen und Schutzrechtsaufgabe bei Hochschul­Ergebnissen

   Etwaige Auslandsanmeldungen und die Schutzrechtsaufgabe im Falle von Hochschul­Ergebnissen sind Gegenstand der auszuhandelnden Bedingungen der Lizenz nach Ziff . 6 .3 für den Fall der Options ­ ausübung . Übt der Industriepartner die Option gemäß Ziff . 6 .3 nicht aus, entscheidet die Hochschule/ Forschungseinrichtung nach eigenem Ermessen, für welche Länder sie Auslandsan meldungen durch­ führt .

 

11 . Kosten der Schutzrechte

 

 11 .1 Industriepartner­Ergebnisse

   Die mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung verbundenen Kosten der Neurechte zu Industriepartner­Ergebnissen trägt der Industriepartner .

 11 .2 Gemeinschaftsergebnisse

   Die mit der Anmeldung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung verbundenen Kosten der Neurechte zu Gemeinschaftsergebnissen trägt der Industriepartner, es sei denn, er hat sein mate­ rielles Recht an diesen gemäß Ziffer 8 .2 .1 auf die Hochschule/Forschungseinrichtung übertragen . Nach einer solchen Rechteübertragung trägt die Hochschule/Forschungseinrichtung die Kosten .

 11 .3 Hochschul­Ergebnisse

   Die mit der Anmeldung verbundenen Kosten von auf Wunsch des Industriepartners angemeldeten Neurechten zu Hochschul­Ergebnissen trägt der Industriepartner . Sollte der Industriepartner die Option nach Ziff . 6 .3 ausüben, trägt er alle ab Optionsausübung anfallenden weiteren Kosten . Sollte der Industriepartner keinen Wunsch zur Anmeldung nach Ziff . 8 .3 .1 äußern, er aber dennoch die Option nach Ziff . 6 .3 ausüben, erstattet er der Hochschule/Forschungseinrichtung die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten des entsprechenden Neurechtes und trägt ebenso alle weiteren Kosten für dieses Neuschutzrecht und für die Auslandsanmeldungen . Soweit die Hochschule/For­ schungseinrichtung und der Industriepartner eine Verlängerung der Optionsfrist nach Ziff . 6 .3 ver­ einbart haben, verpflichtet sich der Industriepartner, die Kosten für vereinbarte Auslands anmel­ dungen zu übernehmen .

 

12 . Vergütung der Arbeiten

 

  Die Hochschule/Forschungseinrichtung erhält von dem Industriepartner für die Forschungskooperation  einschließlich des Materials und der Benutzung aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Einrich tungen eine Vergütung nach Maßgabe der Anlage          6              sowie ggfs . Ziff .13 in Alternative 2 .

 

13 . Vergütung von Erfindungen

 

1. Alternative: Gesamtvergütungsmodell

 

 13 .1  Die Vergütung nach Ziff . 12 umfasst auch die Entgelte für Alt­ und Neurechte .  Bei der Festlegung der vorgenannten Vergütung werden branchenspezifische Besonderheiten und Erfahrungswerte hin­ sichtlich der Anzahl und Werthaltigkeit der bei der Durchführung des Vertrages voraussichtlich ent­ stehenden Erfindungen, einschließlich der in der betreffenden Branche bei Lizenzierung anderenfalls üblicher Lizenzsätze, berücksichtigt .

 13 .2  Hat die Hochschule/Forschungseinrichtung dem Industriepartner eines oder mehrere Neurechte zu Bedingungen übertragen oder hieran eine Lizenz eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Vergütung (Ziff . 12) unter Berücksichtigung dieser Vertragsbeziehung der Hochschule/Forschungs­ einrichtung zu dem Industriepartner in einem auffälligen Missverhältnis im Sinne einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage zu den direkten Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Neurechtes steht, so werden die Vertragspartner auf Verlangen eines Vertragspartners den Vertrag dergestalt anpassen, dass der Hochschule/Forschungseinrichtung eine den Umständen nach ange­ messene Beteiligung gewährt wird . Haben die Vertragspartner diese nach Abschluss des Vertrages eintretenden Bedingungen bei Vertragsschluss vorhergesehen, entfällt der Anspruch .

 

2. Alternative: Pauschalmodell

 

 13 .1 Gemeinschaftsergebnisse (Erfindungsanteil Hochschule/Forschungseinrichtung < 50 %)

  13 .1 .1  Soweit der Erfindungsanteil der Beschäftigten der Hochschule/Forschungseinrichtung weniger als 50 Prozent beträgt, zahlt der Industriepartner an die Hochschule/Forschungsein richtung *** Tage [individuell auszufüllen] nach der Erstanmeldung von Neurechten, spätestens aber *** Monate [individuell auszufüllen] nach Mitteilung des Industriepartners nach Ziff . 8 .2 Satz 1 einen Betrag von € *** [individuell auszufüllen] .

  13 .1 .2  Bei einer kommerziellen Nutzung der der Erstanmeldung zugrunde liegende Erfindung, ver­ gütet der Industriepartner die Hochschule/Forschungseinrichtung zusätzlich wie folgt:

    [Für die Vergütung gelten folgende Alternativen zur Wahl der Vertragspartner bei Vertragsschluss:]

    [Alternative 1]:

Der Industriepartner zahlt an die Hochschule/Forschungseinrichtung einen Betrag von € *** [individuell auszufüllen] bei Aufnahme der kommerziellen Nutzung der Er ­ findung pro Schutzrechtsfamilie . Der Betrag erhöht sich auf € *** [individuell auszufüllen], wenn der Industriepartner die Nutzung später als *** Jahre [individuell auszufüllen] nach der Erstanmeldung aufnimmt . Letzteres kann der Industriepartner durch eine Zahlung der € *** [individuell auszufüllen] an die Hochschule/Forschungseinrichtung vor Ablauf der *** Jahre [individuell auszufüllen] ablösen .

    [Alternative 2]:

Der Industriepartner verpflichtet sich, bei Erreichen folgender Umsatz schwellen eine weitere Vergütung pro Schutzrechtsfamilie zu bezahlen:     bis € [ . . .] erfindungsgemäßem Umsatz € [ . . .]     von € [ . . .] bis € [ . . .] erfindungsgemäßem Umsatz € [ . . .]     von € [ . . .] bis € [ . . .] erfindungsgemäßem Umsatz € [ . . .]

    [Alternative 3]:

Nutzt der Industriepartner die Neurechte kommerziell, hat die Hochschule/ Forschungseinrichtung pro Schutzrechtsfamilie Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Art, Höhe und Dauer die Vertragspartner zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einver­ nehmen festlegen werden .

 13 .2  Gemeinschaftsergebnisse (Erfindungsanteil Hochschule/Forschungseinrichtung und Industrie jeweils 50 Prozent)

   Im Falle von Gemeinschaftsergebnissen mit einem Erfindungsanteil von Hochschulen/Forschungs ein­ richtungen von jeweils genau 50 Prozent richtet sich die zu zahlende Vergütung nach 13 .1 .1 und 13 .1 .2, wobei die dort angesetzten Beträge mit dem Faktor *** [individuell auszufüllen] multipliziert werden .

 13 .3  Hochschul­Ergebnisse

   Im Falle von Hochschul­Ergebnissen und dem Abschluss eines Lizenzvertrages zahlt der Industrie­ partner an die Hochschule/Forschungseinrichtung eine noch auszuhandelnde/folgende Vergütung unter Berücksichtigung des Erfindungsanteils: *** [ggf. vor Vertragsschluss schon konkret aufnehmen]

   Die Vergütung kann eine oder mehrere Pauschalzahlungen umfassen oder eine angemessene Lizenz­ gebühr auf den Nettoumsatz, der aus Verkäufen der unter Nutzung der Hochschul­Ergebnisse herge­ stellten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen vom Industriepartner oder dessen Unterlizenz­ nehmern erzielt wird . Die Höhe etwaiger Pauschalzahlungen oder der Lizenzgebühr richtet sich nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit und dem jeweiligen Finanzierungsbeitrag der Vertragspartner am Forschungsprojekt unter Berücksichtigung aller Umstände .

 13 .4 Abrechnung

   Der Industriepartner rechnet ab und zahlt im Falle eines Lizenzguthabens halbjährlich innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres (30 .06 . und 31 .12 .) . Von Sublizenznehmern an den Industriepartner abgerechnete und gezahlte Umsatzbeteiligungen werden innerhalb von zwei Monaten seit Eingang der entsprechenden Abrechnung und Zahlung beim Industriepartner, gegebe­ nenfalls unter Abzug hierauf entfallender Steuern, abgerechnet und im Falle eines Lizenzguthabens gezahlt . Die Abrechnung hat folgende Mindesterfordernisse aufzuweisen: *** [individuell auszufüllen]

   Zahlungen erfolgen in Euro . Von Sublizenznehmern des Industriepartners in ausländischer Währung gezahlte Lizenzen werden unverzüglich nach Zahlungseingang beim Industriepartner gegebenen­ falls unter Abzug von Quellen oder ähnlichen Steuern, welche in Verbindung mit dem Transfer auf­ grund Gesetzes, Verordnung aus sonstigen rechtlichen Gründen zu zahlen sind, zum Tageskurs in Euro umgerechnet . Der Industriepartner haftet nicht für verspätete Abrechnung seiner Sublizenz­ nehmer, sofern es sich nicht um konzernverbundene Unternehmen handelt .

   Die Hochschule/Forschungseinrichtung kann innerhalb einer Frist von drei (3) Jahren nach Eingang der betreffenden Abrechnung nach Vereinbarung eines Termins auf ihre Kosten die Abrechnungs­ unterlagen des Industriepartners an dessen Sitz durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichte­ ten Dritten einsehen lassen und gegebenenfalls Einspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung erheben . Ergibt die Buchprüfung eine Abweichung zuungunsten der Hochschule/Forschungsein­ richtung von mehr als 3 Prozent, so trägt der Industriepartner die Kosten der Buchprüfung . Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Differenzsumme unverzüglich auszugleichen und mit einem Zinssatz von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Verzugsbeginn zu verzinsen .

 13 .5  Nutzung i . S . d . Ziff . 13 .1 .2 und 13 .3 versteht sich als tatsächlicher Einsatz der erfinderischen Lehre, ins­ besondere in den Nutzungsformen des § 9 PatG . Falls die Nutzung darin besteht, dass das Schutzrecht/ die Schutzrechtsfamilie durch den Industriepartner lediglich im Rahmen eines Patentlizenztausch­ vertrages auf einem breiten technischen Gebiet, bei dem die jeweils lizenzierten Schutzrechte nicht explizit aufgeführt sind, lizenziert wird, ermäßigt sich die Vergütung nach Ziff . 13 .1 .2 auf die Hälfte .

 13 .6 .  Die Vertragspartner stehen dafür ein, dass sie sämtliche an den Ergebnissen beteiligten Erfinder, die bei ihnen beschäftigt sind oder in einem sonstigen Vertragsverhältnis zu ihnen stehen, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vergüten.

 

14 . Mediation, Schiedsgericht

 

 14 .1  Alle Streitigkeiten, die sich aufgrund dieses Vertrags oder späterer Änderungen dieses Vertrags erge­ ben oder sich auf diesen beziehen, einschließlich (ohne Einschränkung hierauf) dessen Entstehung, Gültigkeit, bindende Wirkung, Auslegung, Durchführung, Verletzung oder Beendigung sowie außer ­ vertragliche Ansprüche, aber auch, ob ein Fall der Ziff . 13 .2 vorliegt bzw . wie hoch in einem solchen Fall die angemessene Beteiligung ist, sind gemäß den Regeln für das Schlichtungsverfahren der WIPO dem Schlichtungsverfahren zu unterwerfen . Der Ort des Schlichtungsverfahrens soll *** sein . In dem Schlichtungsverfahren soll die *** Sprache verwendet werden .

 14 .2  Falls und insoweit, als solche Streitigkeiten nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen seit Beginn des Schlichtungsverfahrens aufgrund des Schlichtungsverfahrens beigelegt werden, sind sie nach Ein­ reichung eines Schiedsantrags einer Partei gemäß den Regeln für das Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren zu unterwerfen und endgültig im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden . Alternativ soll, wenn vor Ablauf der genannten Frist von sechzig (60) Tagen eine Partei versäumt, sich an dem Schlichtungsverfahren zu beteiligen oder nicht mehr an dem Schlich tungs­ verfahren teilnimmt, die Streitigkeit nach Einreichung eines Schiedsantrags durch die andere Partei gemäß den Regeln für das Schiedsgerichtsverfahren der WIPO dem Schiedsgerichtsverfahren unter­ worfen und endgültig im Schiedsgerichtsverfahren entschieden werden . Das Schiedsgericht soll aus drei Schiedsrichtern bestehen . Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens soll *** sein . In dem Schieds­ gerichtsverfahren soll die deutsche Sprache verwendet werden . Die Streitigkeit soll unter Anwendung deutschen Rechts entschieden werden .

 

15 . Geheimhaltung

 

  Die zwischen den Vertragspartner bestehende Geheimhaltungsabrede vom *** [individuell auszufüllen] besteht fort/wird aufgehoben . [nicht zutreffendes streichen] Darüber hinaus verpflichten sich die Vertrags­ partner, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts­ oder Betriebsgeheimnisse eines Vertrags part ners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet/ *** Jahre [individuell auszufüllen] geheim zu halten und sie – so  weit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiter­ zugeben oder zu verwerten . Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeit­ nehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet/ *** Jahre [individuell auszufüllen] jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts­ und Betriebsgeheimnisse unterlassen .

 

16 . Rechts- und Sachmängelhaftung

 

 16 .1  Die Hochschule/Forschungseinrichtung wird ihre Leistungen nach diesem Vertrag auf der Grundlage der anerkannten Regeln, dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Technik sowie unter bestmög­ licher Ausnutzung des Standes der Wissenschaft erbringen .

 16 .2  In dem Falle etwaiger Gewährleistung wird der Industriepartner der Hochschule/Forschungsein rich­ tung zunächst Gelegenheit geben, ihre Leistung nachzubessern .

 16 .3  Die Hochschule/Forschungseinrichtung führt Forschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt technologisches Neuland . Die damit verbundenen Risiken beinhalten, dass Forschungs­ und Entwicklungsziele gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig erreicht werden . In keinem Fall übernimmt die Hochschule/Forschungseinrichtung Garantien und/oder Zusicherungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes .

 16 .4  Beide Vertragspartner sind sich des Risikos der Nichtigerklärung von Schutzrechten bewusst . Die Nichtigerklärung eines oder mehrerer Schutzrechte berührt nicht die Wirksamkeit dieses Vertrages . Der Eintritt der Rechtskraft eines Nichtigkeitsurteils berechtigt den jeweils berechtigten Vertrags­ partner nach diesem Vertrag auch nicht zur Kündigung dieses Vertrages . Ansprüche auf Rücktritt und/oder Schadensersatz sind ausgeschlossen .

 16 .5  Außer im Falle positiver Kenntnis und/oder grob fährlässiger Unkenntnis haftet der jeweilige Ver­ trags partner nach diesem Vertrag weder für den künftigen Bestand des Schutzrechtes noch für einen bestimmten Schutzbereich desselben . Gleichermaßen gilt, dass der jeweilige Vertragspartner für beeinträchtigende Rechte Dritter nicht haftet, soweit ihm diese nicht positiv bekannt oder grob fahr­ lässig unbekannt geblieben sind .

 16 .6  Auch haftet der jeweilige Vertragspartner außer im Fall positiver Kenntnis oder grob fahrlässiger Un kenntnis nicht für Tauglichkeitsmängel, wie etwa fehlende technische Ausführbarkeit oder Brauch­ barkeit . Der jeweilige Vertragspartner haftet auch nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Schutzrechtes .

 16 .7  Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit oder Qualitäts mängeln nach § 311 a Abs . 2 BGB sind auf das negative Interesse beschränkt .

 16 .8  Wechselseitige Schadensersatzansprüche der Vertragspartner sind auf den Ersatz typischer Schäden beschränkt . Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen . Diese Einschrän­ kungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertragspartners . 

 16 .9  Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz .

 

17 . Verteidigung von und Angriff aus Schutzrechten

 

  Jenseits der Regelungen über die Anmelderstellung und die technische Abwicklung der Anmeldungen (Ziff . 8 und 9) ist der jeweils berechtigte Vertragspartner im Hinblick auf die Verteidigung der Schutzrechte und etwaige Reak tionen auf Angriffe auf die Schutzrechte frei .

  Beide Vertragspartner werden sich aber einander von sämtlichen ihnen bekannt werdenden Verletzungen oder Angriffe Dritter auf die Schutzrechte unterrichten .

 

18 . Marketing

 

  Die Vertragspartner stimmen sich darüber ab, ob und in welchem Umfang beim Marketing etwaiger Produkte und Dienstleistungen, die auf Ergebnisse aus diesem Vertrag zurückgehen, in angemessenem Umfang auf die Zusammenarbeit mit der Hochschule/Forschungseinrichtung und dem Projektleiter hinge­ wiesen wird .

 

19 . Vertragslaufzeit und Regelungen für die Zeit nach Beendigung des Vertrages

 

 19 .1  Dieser Vertrag tritt zum ***, [individuell auszufüllen] spätestens aber zum Beginn der Zusammen arbeit in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum *** . [individuell auszufüllen] Sollte der Vertrags gegen stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht sein, werden die Vertragspartner einvernehmlich eine Ver län­ gerung der Zusammenarbeit vereinbaren .

 19 .2 .  Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist ausgeschlossen . Einzig eine fristlose Kündigung aus wich tigem Grund bleibt den gesetzlichen Regelungen nach möglich . Ein wichtiger Grund liegt insbe­ sondere vor, wenn

  19 .2 .1  Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem kündigenden Vertragspartner unter Berück­ sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver­ tragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann . Im Falle einer solchen, wirksamen Kündigung erhält der kündigende Vertragspartner ein nicht­ausschließ­ liches Nutzungsrecht an den Alt und Neurechten des gekündigten Vertragspartners im Rah­ men des Vertragsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen;

  19 .2 .2  wesentliche Änderungen im rechtlichen Status oder in den Beteiligungsverhältnissen oder Ver änderungen in der Besetzung der Geschäftsleitung eines Vertragspartners derart erfolgen, dass ein Festhalten des anderen Vertragspartners an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar ist;

  19 .2 .3  ein Vertragspartner die Wirksamkeit der Schutzrechte angreift oder Dritte bei einem solchen Angriff unterstützt .

 19 .3  Reicht der Regelungsgehalt einzelner Vorschriften dieses Vertrages über die Vertragslaufzeit hinaus, bleiben diese Vorschriften insoweit auch nach Ende der Vertragslaufzeit wirksam .

 

20 . Schlussbestimmungen

 

 20 .1  Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und haben keine Gültigkeit . Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform . Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel .

 20 .2  Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Vereinbarung im übrigen hiervon nicht berührt . Derartige Bestimmungen werden die Vertrags­ partner durch solche neue, gültige Bestimmungen ersetzen, die dem Vertragszweck am ehesten ent­ sprechen .

 20 .3  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist *** . [individuell auszufüllen, wenn gesetzliche Voraussetzungen für Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen (vgl. § 38 ZPO)]

 20 .4  [wenn ausländischer Partner beteiligt:] Auf diese Vereinbarung und ihre Auslegung findet ausschließ­ lich deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des einheitlichen UN­Kaufrechts Anwendung .

______________, den ____________          ______________, den ____________          ______________, den ____________

_______________________________          ______________________________          _______________________________ Hochschule/Forschungseinrichtung       Industriepartner              Projektleiter

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